Kirchenvorstand 2018 bis 2024

Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes

Manchmal ist es durchaus interessant, auch einmal in Gesetzestexten zu lesen. Über die Aufgaben und Befugnisse eines Kirchenvorstandes kann man in § 52 der Kirchengemeindeordnung (KGO) als Erstes lesen: „Der Kirchenvorstand ist ebenso wie das Pfarramt für die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde nach § 3 verantwortlich. …“ Und in dem genannten Paragrafen werden die Aufgaben so beschrieben: „Die Kirchengemeinde mit allen ihren Gliedern, Amtsträgern und Organen ist in ihrem Bereich für die Erhaltung und Förderung der rechten Verkündigung des Wortes Gottes und der stiftungsgemäßen Darreichung der Sakramente verantwortlich. Diese Verantwortung verpflichtet zum Zeugnis in der Öffentlichkeit, zur Wahrnehmung des Missionsauftrages der Christenheit in aller Welt und zum diakonischen Dienst. Die Kirchengemeinde nimmt diese Verantwortung insbesondere dadurch wahr, dass sie für regelmäßigen öffentlichen Gottesdienst, kirchliche Unterweisung, Seelsorge und Diakonie sowie für die in der Kirchengemeinde notwendige Ordnung sorgt. …” (KGO § 3)

Weitere Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes werden dann in KGO § 52 genannt:

( 2 ) Der Kirchenvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts für die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen und für die Einrichtung anderer Gemeindeämter zu sorgen.

( 3 ) Der Kirchenvorstand beruft ehrenamt-liche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für bestimmte Arbeitsgebiete. Er bestellt im Ein-vernehmen mit dem Pfarramt auf Vorschlag der Gemeindekreise deren Leitung.

( 4 ) Im Einvernehmen mit dem Pfarramt und im Rahmen des geltenden Rechts beschließt der Kirchenvorstand über die Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste, über die Einführung, Verlegung und Abschaffung von Gottesdiensten sowie über Gottesdienstordnungen.

( 5 ) Der Kirchenvorstand soll in der Kirchengemeinde außerhalb der Gottesdienste bestehende Formen kirchlicher Gemeinschaft und Tätigkeit fördern und zur Bildung neuer Formen anregen.

( 6 ) Der Kirchenvorstand hat der Kirchengemeinde über seine Tätigkeit in geeigneter Weise regelmäßig zu berichten. Einmal jährlich hat er hierfür eine Gemeindeversammlung einzuberufen.

( 7 ) Der Kirchenvorstand wirkt bei der Bildung des Kirchenkreistages mit.

Wer sich ausführlicher informieren möchte, rufe doch ruhig einmal die Kirchengemeindeordnung in der Rechtssammlung der Landeskirche im Internet auf:
https://www.kirchenrecht-evlka.de/document/20826